Photovoltaik in Privathaushalten – was ändert sich, was bleibt?

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Das sogenannte Osterpaket des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz wurde am 07.07.2022 vom Bundestag und am 08.07.2022 vom Bundesrat als „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ beschlossen.

 

Für (private) Akteure im Photovoltaik-Bereich bieten sich durch die angehobenen Fördersätze neue Perspektiven. Erstmals werden zudem Zusatzvergütungen für Volleinspeiser festgelegt. Die meisten Regelungen gelten aber erst ab Januar 2023.

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Wir fassen die wichtigsten Veränderungen zusammen:

  • Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), das EEG 2023, enthält einige Verbesserungen und Vereinfachungen auch für diejenigen, die Strom nicht nur verbrauchen, sondern auch selbst erzeugen.
  • Die Vergütungssätze für die Einspeisung wurden angehoben, dürfen aber erst nach der Freigabe durch die Europäische Kommission ausgezahlt werden. Wer jetzt eine PV-Anlage in Betrieb nimmt, erhält nach der EU-Freigabe eine Nachzahlung.
  • Eignet sich das Hausdach nicht, werden ersatzweise auch Photovoltaik-Anlagen auf Garagen, Carports oder im Garten gefördert.

Das erklärte Ziel des novellierten Gesetzes ist der deutschlandweite Ausbau der PV-Anlagenleistung mit einem Ziel von 22 Gigawatt Anlagenleistung bis 2026.

Schon seit Inkrafttreten des Gesetzes gilt: Anlagen mit Eigenversorgung bekommen jetzt höhere Vergütungssätze in Form einer festen Einspeisevergütung: Anlagen bis 10 kWp erhalten 8,2 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 7,1 Cent pro kWp.

Anlagen mit Volleinspeisung erhalten einen noch höheren Vergütungssatz. In diesem Jahr müssen Sie dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme der Anlage allerdings noch melden, dass die Anlage in Volleinspeisung betrieben werden soll.

Mit den Neuregelungen ist auch die gleichzeitige Inbetriebnahme einer Eigenverbrauchs- und einer Volleinspeise-Anlage auf demselben Gebäude bzw. Grundstück möglich. So kann eine Anlage auf einen hohen Eigenverbrauch ausgelegt werden und mit einer zweiten Anlage trotzdem das volle Potenzial der Dachflächen genutzt werden. Weil beide Anlagen technisch getrennt sein müssen, zum Beispiel durch eigene Wechselrichter, ist diese Lösung allerdings weniger für private Hausanlagen geeignet.

Im Rahmen des geltenden Baurechts haben Sie außerdem die Möglichkeit, Gartenflächen oder das Dach eines Carports oder einer Garage förderfähig mit Photovoltaik auszurüsten.

Wenn Sie die (private) Installation einer Photovoltaik-Anlage planen oder Informationen und Beratung zum Thema wünschen, geben Sie uns bitte mit etwas zeitlichem Vorlauf Bescheid.

 

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